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AGB

Allgemeine Reisebedingungen für Segelreisen:

Artikel 1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dem damit zusammenhängenden Vertrag werden folgende Definitionen gebraucht:

a. Anbieter: Der Skipper und Mietvertragspartner des Schiffes, diesbezüglich von "souslevent", Christian Vetsch als Vermittler vertreten.
b. Vertrag: Jeder Vertrag, der von dem Anbieter und dem Reisenden abgeschlossen wird, sowie jede Änderung oder Ergänzung davon, in dem der Anbieter sich gegenüber dem Reisenden verpflichtet, an Bord seines Schiffes eine Fahrt zu veranstalten und auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.
c. Reisende: Jede (juristische) Person, die mit dem Anbieter einen Vertrag, wie umschrieben in Artikel 1b abschließt.
d. Mitreisender: Jede (juristische) Person, die vom Reisenden angemeldet wurde, um von den Diensten des Anbieters Gebrauch zu machen.
e. Segelreise: Alles, was mit der Fahrt und dem Aufenthalt an Bord des Schiffes während der in dem Vertrag genannten Dauer zu tun hat. Die reisen nach und von dem Ein-/Ausschiffungshafen sind nicht in der Dauer eingeschlossen.
f. Gepäck: Das Gepäck, das der (Mit-)Reisende als einfach mitzunehmende, tragbare bzw. mit der Hand transportierbare Sache an sich oder mit sich führt während des Segeltörns.
g. Schiff: Das Schiff, mit dem die Fahrt, die im Vertrag genannt wird, stattfindet.
h. Preis: Der in dem Vertrag angegebene Preis für die Fahrt und die übrigen Dienste.

Artikel 2. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

2.1 Der Vertrag kommt zustande durch Akzeptation des Angebotes des Anbieters, seitens des Reisenden, entweder direkt oder durch Intervention eines Vermittlers.

2.2 Der Reisende, der auch in Namen des Mitreisenden einen Vertrag abschließt, haftet solidarisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben.

2.3 Der Reisende ist verpflichtet, relevante, persönliche Umstände, die die Reiseausführung beeinflussen können (Krankheit/Behinderungen u. dgl.) bei der Buchung zu melden. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitreisende, wenn der Reisende im Namen eines Mitreisenden einen Vertrag unterzeichnet.

2.4 Die Veröffentlichung, die die vereinbarte Segelreise enthält, ist auch ein Bestandteil des Vertrages. Offensichtliche Fehler und Versehen in der Veröffentlichung sind für den Anbieter nicht verbindlich.

2.5 Der Anbieter trägt keine Verantwortung für Prospekte und andere Informationsunterlagen, sofern sie unter der Verantwortung Dritter herausgegeben wurden.

2.6 Abweichende Bedingungen gelten ausschließlich, soweit diese ausdrücklich von dem Anbieter schriftlich akzeptiert worden sind, und sie gelten nur für den jeweiligen Vertrag bzw. die jeweiligen Verträge.

2.7 Änderungen und Ergänzungen einer Bestimmung des Vertrages und dieser Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2.8 Der Vertrag und diese Bedingungen enthalten den vollständigen Inhalt der Rechte und Pflichten des Anbieters und des Reisenden.

2.9 Wenn dieser Text und der in einer anderen Sprache aufgestellte Text nicht übereinstimmen, dann gilt der deutsche Text.

2.10 Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen aus welchen Gründen auch immer nicht gültig sein, dann bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Ungültige Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, die inhaltlich mit den ungültigen Bestimmung soweit wie möglich übereinstimmt.

2.11 Diese Bedingungen erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, die der Anbieter im weitesten Sinne des Wortes beim Abschluß und/oder der Ausführung des Vertrages oder bei der Führung seines Geschäftes benutzt oder benutzt hat.

2.12 Sollten Unterschiede zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten, dann sind die Bestimmungen des Vertrages ausschlaggebend.

2.13 Falls bestimmte Dinge vom Reisenden bevorzugt und als Präferenz bestätigt werden, wird die jeweilige Präferenz soweit wie möglich berücksichtigt. Eine Präferenz kann jedoch niemals garantiert werden und ist für den Anbieter dann auch nicht verbindlich.

2.14 Die benötigten Reisedokumente und die letzte Reiseinformation werden dem Reisenden spätestens 10 Tage vor dem Tag der Einschiffung zugeschickt, soweit dieser Termin nicht aus einem gerechtfertigten Grund überschriften werden muß.

Artikel 3. Zahlungsbedingungen

3.1 Der Reisende muß dem Anbieter die ihm in Rechnung gestellten Beträge effektiv in der in dem Vertrag angegebenen Währung innerhalb der in dem Vertrag genannten Frist zahlen. Der Reisende ist unter keinen Umständen berechtigt, sich gegenüber seiner Zahlungverpflichtung auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Das auf den Bankabschriften des Anbieters angegebene Datum der Gutschrift gilt als Tag der Zahlung.

3.2 Wenn im Preis die Bordkasse nicht inbegriffen ist, ist der Reisende auf jeden Fall verpflichtet, die Bordkasse dem Skipper an Bord zu zahlen. Diese Bordkasse ist bestimmt für Hafen-, Brücken-, Schleusen- und Lotsengebühren, für Steuern vor Ort wie beispielsweise Touristensteuer, für Treibstoffkosten und eventuell für die genannten Mahlzeiten.

3.3 Der Anbieter ist bis zu 20 Tage vor Anfang der Segelreise berechtigt, den Preis wegen erhebliche Änderungen der Kosten für die Durchführung der Segelreise zu erhöhen. Der Reisende hat in diesen Fall das Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung zu annullieren.

3.4 Sollte der Reisende nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist seine Verpflichtungen gegenüber dem Anbieter erfüllt haben, dann gerät der Reisende automatisch in Verzug, ohne daß eine Mahnung notwendig ist. Von dem Moment an, in dem der Reisende mit der Zahlung im Verzug ist, schuldet er dem Abnehmer bis zum Datum der vollständigen Zahlung eine Verzugsrente von 2% pro Monat über den geschuldeten Betrag oder einen Tell davon. Dies beeinträchtigt nicht das Recht des Anbieters, einen vollständigen Schadensersatz auf gerichtlicher Grundlage zu verlangen. Gleichzeitig ist der Anbieter berechtigt, seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrages umgehend aufzuschieben, bis alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für eventuellen Schaden, den der Reisende dadurch erleidet. In diesem Aufschubsrecht is das Recht des Anbieters inbegriffen, den (Mit-)Reisenden den Zugang zum Schiff zu verweigern.

3.5 Sollte bei der Abrechnung ein Meinungsunterschied über den geschuldeten Betrag entstehen oder zu dessen Bestimmung eine nicht schnell auszuführende Berechnung notwendig sein, ist der Reisende verpflichtet, den Teil, über dessen Fälligkeit die Parteien sich einig sind, sofort zu zahlen und für die Zahlung des von dem Reisenden bestrittenen Teils oder des Teiles, dessen Höhe noch nicht feststeht, Sicherheit zu leisten.

3.6 Alle Gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Inkasso-Kosten hinsichtlich des vom Reisenden geschuldeten Betrages sind von dem Reisenden zu zahlen.

Artikel 4. Annullieren seitens des Reisenden

4.1 Wenn der Reisende den Vertrag annulliert, sind folgende Prozentsätze zu zahlen:
Preis pro Segelreise und andere Dienste

nach Buchung15 %

6-5 Monate vor Abfahrt20 %

5-4 Monate vor Abfahrt30 %

4-3 Monate vor Abfahrt40 %

3-2 Monate vor Abfahrt50 %

2-1 Monate vor Abfahrt75 %

1 Monat - 1 Tag 90 %

bei Abfahrt100 %

4.2 Eine Annullierung muß immer per Mail, dessen Erhalt vom Anbieter bestätigt werden muß, oder per Einschreiben erfolgen. Das Datum des Empfangs durch den Anbieter gilt as Datum der Annullierung.

Artikel 5. Kündigung/Änderung seitens des Anbieters

5.1 Der Anbieter ist berechtigt, eine Segelreise nicht stattfinden zu lassen, wenn die Anzahl der Anmeldungen kleiner ist als die erforderliche Mindestanzahl, die in der Veröffentlichung über die diesbezügliche Segelreise angegeben wird. Spätestens vier Wochen vor Abfahrt wird der Anbieter den Reisenden davon unterrichten, sofern kein anderer Termin in der Veröffentlichung angegeben wird.

5.2 Der Anbieter und/oder der Skipper sind jederzeit berechtigt festzustellen daß das Wetter, Hoch- oder Niedrigwasser, die Blockierung von Fahrrouten und ähnliche Umstände (einschließlich des Zustandes des Schiffes) eine Fahrt nicht zulassen oder es notwendig machen, die Fahrt zu ändern (im weitesten Sinn des Wortes) oder abzubrechen bzw. den Ort der Abfahrt oder Ankunft zu ändern.

5.3 In den in Artikel 5.2 genannten Fällen wird sich der Anbieter bemühen, an einer Alternative oder einer Lösung mitzuwirken. Der Reisende ist verpflichtet, dem Anbieter alle extra Kosten zu vergüten, die dieser dabei aufwenden muß. Der Anbieter kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob eine Alternative/Lösung durchführbar ist und von dem Anbieter normalerweise ausgeführt werden kann.

5.4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für den Fall, daß der Anbieter und/oder der betroffene Skipper eine der erwähnten Entscheidungen treffen muß infolge von Handlungen oder Unterlassungen von (einem der) (Mit-)Reisenden im Falle (einer aus welchem Grunde auch immer verursachten) Verspätung des Transportes und für den Fall, daß der Anbieter den mit dem Reisenden vereinbarten Ort der Abfahrt oder Ankunft nicht erreichen kann.

5.5 Sollte das Schiff unverhofft nicht zur Verfügung stehen, wird der Anbieter sich bemühen, ein vergleichbares Ersatzschiff einzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Anbieter berechtigt, diesen Vertrag aufzuheben. Wenn der Anbieter aufgrund eines, dem Reisenden nicht anzurechnenden Umstandes kündigt, bietet er diesem eine Reise von gleicher Qualität an. Wenn der Reisende dieses Angebot nicht akzeptiert, hat er ein Recht auf Rückvergütung der Reisesumme oder deren Erlaß oder, wenn die Reise schon teilweise in Anspruch genommen wurde, einen ensprechenden Teil davon.

5.6 Der Zugang zu dem Schiff sowie die Segelreise und die Bewirtung/Catering können von dem Anbieter verweigert werden, wenn dies aufgrund der Kapazität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, wegen drohenden Schadens bzw. drohender Belästigung oder im Falle früherer, offenstehender Forderungen notwendig ist. Dieses Recht beeinträchtigt nicht die anderen Rechte kraft dieser Bedingungen sowie die Wahrung der übrigen Rechte des Anbieters (einschließlich seines Haftungsausschlusses für Schaden) gegenüber dem Reisenden.

Artikel 6. Haftung des Anbieters

6.1 Das Schiff und die Crew entsprechen den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schaden, der unter die Deckung der üblichen Versicherungen fällt. Die Pflicht des Anbieters, dem sich in Not befindenden (Mit-)Reisenden Hilfe zu leisten, wird stark beeinträchtigt, wenn man nicht auf die Hilfe einer, bei einer Reiseversicherung eingeschlossenen Hilfszentrale zurückgreifen kann.

6.3 Der Anbieter haftet nicht für Schaden, der durch Verspätung (die aus welchem Grunde auch immer vor, während oder nach der Beförderung aufgetreten ist) oder durch eine Abweichung von der vereinbarten Anfangs- und Schlußzeit verursacht wurde.

6.4 Der Anbieter leistet keinen Schadensersatz für von (Mit-)Reisenden an Bord gebrachte Sachen, die er, wenn er ihre Art und Beschaffenheit gekannt hätte, an Bord nicht zugelassen hätte, wenn der (Mit-)Reisende wußte oder hätte wissen müssen, daß der Anbieter dieser Sachen nicht an Bord zugelassen haben würde; der (Mit-)Reisende haftet in einem solchen Fall für alle Kosten und den gesamten Schaden, der für den Anbieter aufgrund der Tatsache entsteht, daß die Sachen an Bord gebracht wurden oder waren.

6.5 Im Fall, daß ein (Mit-)Reisender verletzt wird, hat ausschließlich der betroffene (Mit-)Reisende selbst ein Recht auf Schadensersatz. Ausschließlich der überlebende Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des (Mit-)Reisenden, die durch seine Arbeit unterhalten wurden, haben einen Anspruch auf Schadensersatz. Die in diesem Paragraphen behandelten Ansprüche werden im Verhältnis des beiderseitigen Vermögens und Einkommens der Personen festgestellt.

6.6 Beweist der Anbieter, daß der (Mit-)Reisende den Schaden aufgrund von Schuld oder Fahrlässigkeit verursacht oder mitverschuldet hat, wird die Haftung des Anbieters dadurch gänzlich oder teilweise aufgehoben.

6.7 Wenn Personen, deren Hilfe der Anbieter bei der Ausführung seiner Verbindlichkeiten in Anspruch nimmt, auf Wunsch von (Mit-)Reisenden Dienste leisten, zu denen der Anbieter nicht verpflichtet ist, wird angenommen, daß diese Personen im Auftrag des/der (Mit-)Reisenden gehandelt haben, für die sie diese Dienste leisteten.

6.8 Der Schadensersatz, den der Anbieter möglicherweise im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gepäck leisten muß, ist auf CHF 500,- beschränkt. Der Anbieter haftet unter keinen Umständen für immateriellen Schaden, indirekten Schaden oder Folgeschaden, der aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung von Gepäck enstanden ist.

6.9 Der Schadenersatz, den der Anbieter möglicherweise wegen Tod oder Verletzung einer Person aufgrund der Bestimmungen des Schweizer OR leisten muß, ist pro (Mit-)Reisender auf einen Betrag von CHF 300.000,- beschränkt. Im Falle einer Entschädigung durch Zahlung einer Rente darf kapitalisierte Betrag den Betrag von CHF 300.00,- pro (Mit-)Reisender nicht überschreiten.

6.10 Der Reisende verzichtet auf sein Recht auf Kompensation.

Artikel 7. Verpflichtungen/Haftung von (Mit-)Reisenden

7.1 Sollten der Reisende oder die Mitreisenden deren Gepäck dem Anbieter Schaden zufügen, sind der Reisende oder die Mitreisenden als Gesamtschuldner dazu verpflichtet, dem Anbieter diesen Schaden zu vergüten. Dies gilt sowohl für Schaden an dem Schiff als auch für Schaden an den sich darauf befindlichen Sachen und/oder Personen sowie auch für Schaden, den der Reisende und/oder die Mitreisenden oder ihr Gepäck den Sachen und/oder Personen zufügen, die sich nicht im oder auf dem Schiff befinden, falls der Anbieter für diesen Schaden haftbar gemacht wird.

7.2 Der Reisende kann sich nicht auf die eigene Haftung der Mitreisenden berufen.

7.3 Das Schiff wird am Anfang der Segelreise sauber und mit einem vollständigen Inventar übergeben. Spätestens am Tag des Ausschiffung hinterläßt der (Mit-)Reisende (falls nicht anderes vereinbart wurde) das Schiff in demselben Zustand, in dem er es bei der Einschiffung übernommen hat, d.h. sauber und mit vollstänndigen Inventar.

7.4 Der (Mit-)Reisende ist verpflichtet, die staatlichen Vorschriften und die von dem bzw. namens des Anbieters und/oder Skippers festgesetzten Vorschriften oder erteilten Anweisungen, vorallem - jedoch nicht ausschließlich - die, die im Interesse der Fahrt wie auch der Ordnung und Sicherheit erteilt werden, genau zu beachten. Bei Nichtbeachtung der hier umschriebenen Vorschriften oder Anweisungen ist der Anbieter berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten einzustellen den Vertrag zu kündigen.

7.5 Der (Mit-)Reisende darf ausschließlich Gepäck an Bord bringen.

7.6 Das Gepäck des (Mit-)Reisende darf keine Behinderung verursachen. Unter keinen Umständen darf man weder gefährliche Gegenstände (im weitesten Sinn des Wortes) mit sich führen noch Drogen oder Schmuggelware an Bord bringen. Zudem ist es nicht erlaubt, ohne vorherige Zustimmung (Haus-)Tiere an Bord des Schiffes zu bringen.

7.7 Der (Mit-)Reisende muß bei Abfahrt und während der Reise im Besitz der benötigten Reisedokumenten sein, sofern diese in den jeweiligen Ländern erforderlich sind.

Artikel 8. Beschwerden

8.1 Beschwerden über Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum eingereicht werden.

8.2 Der (Mit-)Reisende ist verpflichtet, eventuelle Beschwerden über die Erfüllung des Vertrages dem Anbieter und/oder dem zuständigen Personal unverzüglich (während der Segelreise) vor Ort mitzuteilen, so daß der Anbieter noch die Möglichkeit hat, Maßnahmen zu ergreifen, um berechtige Mängel zu beheben.

8.3 Wenn die Beschwerde nicht zur Zufriedenheit behoben werden kann, muß der (Mit-)Reisende diese spästestens 14 Tage nach Enddatum der Segelreise schriftlich beim Büro einreichen, wo die Segelreise gebucht wurde.

Artikel 9. Aufhebung

9.1 Wenn der Reisende:

  • seinen Konkurs beantragt, über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wird, er sein Vermögen seinen Gläubigern überläßt, einen Zwangsvergleich beantragt, sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird und die Pfändung nicht innerhalb von 10 Tagen aufgehoben wird, oder er geschäftsunfähig erklärt wird, oder

  • beschließt und/oder tatsächlich beginnt, sein Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon einzustellen oder zu übertragen, bzw. sein Unternehmen in eine noch zu gründende oder bereits errichtete Gesellschaft einzubringen, oder er die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens ändert; oder

  • seinen Verpflichtungen kraft des Gesetzes oder vertraglicher Bestimmungen gegenüber dem Anbieter nach schriftlicher Mahnung nicht oder nicht vollständig nachkommt

  • es unterläßt, einen Rechnungsbetrag ganz oder teilweise innerhalb der dafür festgesetzten Frist zu zahlen, kommt der Reisende automatisch in Verzug und ist die restliche Schuld sofort fällig.

9.2 Der Anbieter ist in dem im vorherigen Absatz genannten Fällen berechtigt, ohne eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens und ohne Beeinträchtigung seiner übrigen Rechte (z.B. Rechte bezüglich bereits fälligen Vertragsstrafen, Zinsen und Schadensersatzansprüche) und ohne die Notwendigkeit einer Mahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens:

  • den Vertrag durch eine entsprechende, schriftliche Mitteilung an den Reisenden ganz oder teilweise aufzuheben und/oder

  • die Zahlung der Beträge, die der Reisende dem Anbieter schuldet, sofort vollständig zu verlangen und/oder

  • vor der weiteren Erfüllung des Vertrages von dem Reisenden Sicherheiten für die (rechtzeitige) Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.

9.3 Wenn der Anbieter die Aufhebung ausspricht, schuldet der Reisende als pauschalen Vertragsschaden den Preis der Reise oder den tatsächlichen Schaden, falls dieser höher ist.

Artikel 10. Höhere Gewalt

Sollte der Anbieter aufgrund höhere Gewalt von dauernder oder zeitweiser Art daran gehindert sein, den Vertrag (weiter) zu erfüllen, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag ohne eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung durch eine entsprechende Mitteilung ohne die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzuheben. Dies beeinträchtigt nicht den Anspruch des Anbieters gegenüber dem Reisenden auf Bezahlung der bereits von dem Anbieter vor dem Eintritt der höheren Gewalt erbrachten Dienste. Zudem ist der Anbieter berechtigt, im Fall von höherer Gewalt, die (weitere) Durchführung des Vertrages vorläufig ganz oder teilweise einzustellen. Der Anbieter muß dem Reisenden so schnell wie möglich den Fall von höhere Gewalt melden. Im Falle einer vorläufigen Einstellung ist der Anbieter immer doch berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben.

Artikel 11. Anwendbares Recht

11.1 Der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Schweizer Recht.

11.2 Für alle Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Bern  zuständig, in dem der Anbieter sein Büro hat.

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